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Ein wichtiger Aspekt, der von vielen Menschen oft zu spät beachtet wird.

Wir erklären Ihnen hier das Wichtigste zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuungsverfügung und zur Patientenverfügung.

Die Vorsorgevollmacht

Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtlich bedingte

Vollmacht, in der eine oder mehrere Personen

des Vertrauens benannt werden können, die in

spezifischen Situationen, z.B. einer Betreuungsbedürftigkeit

oder Geschäftsunfähigkeit, im Namen

des Vollmachtgebers handeln dürfen. Die

Vollmacht kann sich dabei auf bestimmte Angelegenheiten

beziehen, wie z.B. bei einer Bankvollmacht,

oder es kann eine allgemeine Vollmacht

(Generalvollmacht) sein. Die Vollmachten

können ggf. auch auf verschiedene Personen

aufgeteilt werden. Sobald eine Geschäfts- und

Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers

durch ein ärztliches Attest bestätigt ist, tritt der

Bevollmächtigte für alle Angelegenheiten ein.

Eine Vorsorgevollmacht kann für alle nützlich

sein, da jeden Menschen eine Notsituation oder

Krankheit treffen kann, die mit einem Verlust

der Geschäftsfähigkeit einhergeht. Vor allem

kann durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche

Betreuung vermieden werden. Durch das

Benennen eines Bevollmächtigten ist das Einsetzen

einer Betreuerin oder eines Betreuers durch

das Vormundschaftsgericht nicht mehr erforderlich.

Zum Zeitpunkt „völliger“ Gesundheit kann

schon im Voraus eine Vertrauensperson als ein

Bevollmächtigter benannt werden, der für den

Vollmachtgeber entscheidet und handelt, wenn

er nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dies

soll helfen, das Recht auf Selbstbestimmung zu

fördern. Zu beachten ist jedoch, dass ein Bevollmächtigter

in keiner Weise auf Tauglichkeit

kontrolliert wird, deshalb ist es wichtig, dass die

bevollmächtigte Person das volle Vertrauen der

vollmachtgebenden Person genießt. Es ist daher

sehr gut zu überlegen, wer als bevollmächtigte

Person eingesetzt werden soll, denn diese Person

wird an Stelle der vollmachtgebenden Person

entscheiden und handeln.

 

Die Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung

(nicht im juristischen Sinne), die im Voraus

für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit

Wünsche hinsichtlich der Wahl der betreuenden

Person sowie die Wahrnehmung ihrer Pflichten

regelt.

Jeder, der im Fall der Betreuungsbedürftigkeit

spezifische Wünsche hat oder etwas ausschließen

möchte, z.B. dass eine bestimmte Person

die Betreuung übernimmt, sollte eine Betreuungsverfügung

verfassen. Eine Betreuungsverfügung

ist nicht erforderlich, wenn Sie einer

Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht

erteilt haben.

 

Die Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in

dem schriftlich festlegt wird, ob und wie in spezifischen

Situationen ärztlich behandelt werden

soll. Im Voraus wird darin festgelegt, welche Behandlungen

oder Eingriffe abgelehnt und welchen

zugestimmt wird. Sollte es dann einmal

zu der Situation kommen, dass die betroffene

Person nicht mehr die Fähigkeit besitzt, eigene

Entscheidungen zu treffen oder sich zu äußern,

z.B. wenn er nach einem Unfall im Koma liegt,

wird den Wünschen in der Patientenverfügung

Folge geleistet. Ggf. macht es auch Sinn, die

Einstellung zum Leben und Sterben, Wertvorstellungen

oder religiöse Hintergründe in der

Patientenverfügung darzustellen und damit die

Wünsche zu verdeutlichen.

Vornehmlich richtet sich die Patientenverfügung

an die an der Behandlung beteiligten Personen

(Ärzte, Pfleger etc.), aber es können darin auch

Bitten oder Anweisungen an gesetzliche Vertreter

oder Bevollmächtigte gerichtet werden.

Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung

zu verfassen. Es ist auch nicht leicht, sich

Gedanken über Krankheit, Leiden und Sterben

zu machen, jedoch gibt es Menschen, die bestimmte

Situationen auf jeden Fall vermeiden

möchten, z.B. über Jahre künstlich am Leben

gehalten zu werden. Das können aber auch weniger

schwerwiegende Dinge sein wie Bluttransfusionen,

die abgelehnt werden. Andersherum

kann in einer Patientenverfügung auch festgehalten

sein, dass alle zur Verfügung stehenden

lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeschöpft

werden sollen.

Ungeachtet dessen, was für die betroffene Person

relevant ist, mit einer Patientenverfügung

hat sie die Möglichkeit, ihr Selbstbestimmungsrecht

zu wahren und Einfluss auf ihre ärztliche

Behandlung zu nehmen. Es ist aber zu bedenken,

dass mit einer Patientenverfügung evtl.

auch auf ein Weiterleben verzichtet wird wenn

darin festgelegt ist, dass keine Bluttransfusion

erwünscht ist, diese aber geholfen hätte zu

überleben. Der Patientenverfügung wird Folge

geleistet, ungeachtet dessen, was der behandelnde

Arzt empfohlen hätte. Missachtet ein

Arzt die Wünsche in der Patientenverfügung,

macht er sich der Körperverletzung strafbar.

Hinweis: Es ist ein Irrtum, dass im Notfall automatisch

immer der Ehepartner oder die Eltern

für die betroffene Person entscheiden dürfen.

Wenn keine Patientenverfügung oder andere

Vollmacht vorliegt, die eine Person benennt, die

im Notfall für die betroffene Person entscheidet,

wird vom Gericht ein Betreuer gestellt, der diese

Aufgabe übernimmt, jedoch auch nur mutmaßen

kann, was sich die betroffene Person gewünscht

hätte.

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