Ein wichtiger Aspekt, der von vielen Menschen oft zu spät beachtet wird.
Wir erklären Ihnen hier das Wichtigste zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuungsverfügung und zur Patientenverfügung.
Ein wichtiger Aspekt, der von vielen Menschen oft zu spät beachtet wird.
Wir erklären Ihnen hier das Wichtigste zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuungsverfügung und zur Patientenverfügung.
Die Vorsorgevollmacht
Eine Vorsorgevollmacht ist eine rechtlich bedingte
Vollmacht, in der eine oder mehrere Personen
des Vertrauens benannt werden können, die in
spezifischen Situationen, z.B. einer Betreuungsbedürftigkeit
oder Geschäftsunfähigkeit, im Namen
des Vollmachtgebers handeln dürfen. Die
Vollmacht kann sich dabei auf bestimmte Angelegenheiten
beziehen, wie z.B. bei einer Bankvollmacht,
oder es kann eine allgemeine Vollmacht
(Generalvollmacht) sein. Die Vollmachten
können ggf. auch auf verschiedene Personen
aufgeteilt werden. Sobald eine Geschäfts- und
Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers
durch ein ärztliches Attest bestätigt ist, tritt der
Bevollmächtigte für alle Angelegenheiten ein.
Eine Vorsorgevollmacht kann für alle nützlich
sein, da jeden Menschen eine Notsituation oder
Krankheit treffen kann, die mit einem Verlust
der Geschäftsfähigkeit einhergeht. Vor allem
kann durch eine Vorsorgevollmacht eine gesetzliche
Betreuung vermieden werden. Durch das
Benennen eines Bevollmächtigten ist das Einsetzen
einer Betreuerin oder eines Betreuers durch
das Vormundschaftsgericht nicht mehr erforderlich.
Zum Zeitpunkt „völliger“ Gesundheit kann
schon im Voraus eine Vertrauensperson als ein
Bevollmächtigter benannt werden, der für den
Vollmachtgeber entscheidet und handelt, wenn
er nicht mehr geschäftsfähig sein sollte. Dies
soll helfen, das Recht auf Selbstbestimmung zu
fördern. Zu beachten ist jedoch, dass ein Bevollmächtigter
in keiner Weise auf Tauglichkeit
kontrolliert wird, deshalb ist es wichtig, dass die
bevollmächtigte Person das volle Vertrauen der
vollmachtgebenden Person genießt. Es ist daher
sehr gut zu überlegen, wer als bevollmächtigte
Person eingesetzt werden soll, denn diese Person
wird an Stelle der vollmachtgebenden Person
entscheiden und handeln.
Die Betreuungsverfügung
Eine Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung
(nicht im juristischen Sinne), die im Voraus
für den Fall einer Betreuungsbedürftigkeit
Wünsche hinsichtlich der Wahl der betreuenden
Person sowie die Wahrnehmung ihrer Pflichten
regelt.
Jeder, der im Fall der Betreuungsbedürftigkeit
spezifische Wünsche hat oder etwas ausschließen
möchte, z.B. dass eine bestimmte Person
die Betreuung übernimmt, sollte eine Betreuungsverfügung
verfassen. Eine Betreuungsverfügung
ist nicht erforderlich, wenn Sie einer
Person Ihres Vertrauens eine Vorsorgevollmacht
erteilt haben.
Die Patientenverfügung
Die Patientenverfügung ist ein Dokument, in
dem schriftlich festlegt wird, ob und wie in spezifischen
Situationen ärztlich behandelt werden
soll. Im Voraus wird darin festgelegt, welche Behandlungen
oder Eingriffe abgelehnt und welchen
zugestimmt wird. Sollte es dann einmal
zu der Situation kommen, dass die betroffene
Person nicht mehr die Fähigkeit besitzt, eigene
Entscheidungen zu treffen oder sich zu äußern,
z.B. wenn er nach einem Unfall im Koma liegt,
wird den Wünschen in der Patientenverfügung
Folge geleistet. Ggf. macht es auch Sinn, die
Einstellung zum Leben und Sterben, Wertvorstellungen
oder religiöse Hintergründe in der
Patientenverfügung darzustellen und damit die
Wünsche zu verdeutlichen.
Vornehmlich richtet sich die Patientenverfügung
an die an der Behandlung beteiligten Personen
(Ärzte, Pfleger etc.), aber es können darin auch
Bitten oder Anweisungen an gesetzliche Vertreter
oder Bevollmächtigte gerichtet werden.
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung
zu verfassen. Es ist auch nicht leicht, sich
Gedanken über Krankheit, Leiden und Sterben
zu machen, jedoch gibt es Menschen, die bestimmte
Situationen auf jeden Fall vermeiden
möchten, z.B. über Jahre künstlich am Leben
gehalten zu werden. Das können aber auch weniger
schwerwiegende Dinge sein wie Bluttransfusionen,
die abgelehnt werden. Andersherum
kann in einer Patientenverfügung auch festgehalten
sein, dass alle zur Verfügung stehenden
lebenserhaltenden Maßnahmen ausgeschöpft
werden sollen.
Ungeachtet dessen, was für die betroffene Person
relevant ist, mit einer Patientenverfügung
hat sie die Möglichkeit, ihr Selbstbestimmungsrecht
zu wahren und Einfluss auf ihre ärztliche
Behandlung zu nehmen. Es ist aber zu bedenken,
dass mit einer Patientenverfügung evtl.
auch auf ein Weiterleben verzichtet wird wenn
darin festgelegt ist, dass keine Bluttransfusion
erwünscht ist, diese aber geholfen hätte zu
überleben. Der Patientenverfügung wird Folge
geleistet, ungeachtet dessen, was der behandelnde
Arzt empfohlen hätte. Missachtet ein
Arzt die Wünsche in der Patientenverfügung,
macht er sich der Körperverletzung strafbar.
Hinweis: Es ist ein Irrtum, dass im Notfall automatisch
immer der Ehepartner oder die Eltern
für die betroffene Person entscheiden dürfen.
Wenn keine Patientenverfügung oder andere
Vollmacht vorliegt, die eine Person benennt, die
im Notfall für die betroffene Person entscheidet,
wird vom Gericht ein Betreuer gestellt, der diese
Aufgabe übernimmt, jedoch auch nur mutmaßen
kann, was sich die betroffene Person gewünscht
hätte.